Satzung Schachfreunde Rot |
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§ 1 Name, Sitz und Zweck |
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1. | Der am 24.09.1971 in Rot gegründete Schachverein führt den Namen „Schachfreunde Rot“. Er ist Mitglied des Badischen Schachverbandes sowie des Badischen Sportbundes. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesloch eingetragen. |
2. | Der Schachverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Schachvereins ist die Förderung des Schachsports
und der schachsportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung schachsportlicher
Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Schachverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Schachvereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Schachvereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden. |
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft | |
1. | Mitglied des Schachvereins kann jede natürliche Person werden. |
2. | Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit. |
3. | Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Schachverein angehört. |
4. | Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte. |
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft | |
1. | Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Schachvereins. |
2. | Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur jeweils zum 30.06. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. |
§ 4 Beiträge | |
1. | Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. |
2. | Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. |
3. | Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden. |
§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen | |
1. | Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist,
aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Schachverein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen a) gemeinschädigenden Verhaltens, b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Anmahnung. |
2. | Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: a) Verweis, b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Schachvereins. |
3. | Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung Angabe des Rechtsmittels zu versehen. |
§ 6 Rechtsmittel | |
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstandes berührt sind. | |
§ 7 Vereinsorgane | |
Organe des Schachvereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand. | |
§ 8 Mitgliederversammlung | |
1. | Oberstes Organ des Schachvereins ist die Mitgliederversammlung. |
2. | Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. |
3. | Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder. Sofern das Mitglied seine E-Mail- Adresse hinterlegt hat, kann die Einladung zur Mitgliederversammlung auch per E-Mail erfolgen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. |
4. | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender
Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt, b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt. |
5. | Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. |
6. | Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt. |
7. | Über die Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig. |
§ 9 Vorstand | |
1. | Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Schatzmeister, d) dem Turnierleiter, e) dem Jugendleiter |
2. | Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. |
3. | Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. |
4. | Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
§ 10 Gesetzliche Vertretung | |
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Schachverein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Schachverein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig. | |
§ 11 Jugend des Schachvereins | |
1. | Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Schachvereins eingeräumt werden. |
2. | In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. |
§ 12 Ausschüsse | |
1. | Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden. |
2. | Die Mitglieder der Ausschüsse wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses. |
§ 13 Protokollierung der Beschlüsse | |
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. | |
§ 14 Kassenprüfung | |
Die Kasse des Schachvereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Schachvereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Schatzmeisters. | |
§ 15 Auflösung des Schachvereins | |
Die Auflösung des Schachvereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. | |
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Schachvereins schriftlich gefordert wurde. | |
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. | |
Bei Auflösung des Schachvereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Badischen Schachverband e.V. mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf. | |
St. Leon-Rot, den 09.07.2010 |